Die Eltern und Erziehungsberechtigten unserer Schülerinnen und Schüler unterstützen die Arbeit der Schule auf vielfältige Weise. Sie arbeiten in unterschiedlichen Gremien wie der Klassenkonferenz, der Gesamtkonferenz, in Fachkonferenzen und im Schulvorstand mit. Sie helfen beim Besuch außerschulischer Lernorte durch Fahrdienste und Begleitung, bei Klassenfesten und Schulfeiern bei der Vorbereitung und Durchführung und als Experten im Unterricht.

 

Vorsitzende/r des Schulelternrates ist für die Schuljahre 2021/22 und 2022/23 : Herr Dr. Strahl

Stellvertretung: Frau Lehmann

 

Die Mitwirkung von Eltern in der Schule wird im Fünften Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes (§88-§100) geregelt:

 

Fünfter Teil
Elternvertretung


Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
§ 88  Allgemeines
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
1. Klassenelternschaften,
2. den Schulelternrat,
3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.
(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und
Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
(3) 1In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen
vertreten sein. 2Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und
Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.
§ 89  Klassenelternschaften
(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
(Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die Klassenelternschaft wählt außerdem
die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach
§ 39 Abs. 1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei
Vierteln von Volljährigen besucht werden.
(2) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens
zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen.
2Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der
Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer es verlangt.
§ 90  Schulelternrat
(1) 1Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. 2In der
Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem
Schulelternrat an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder
Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem
Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein
zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden
und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine
gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in
den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den
entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1.
(4) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens
zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 2Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch
einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe
des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 91  Wahlen
(1) 1Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. 2Nicht wählbar ist,
wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zum Schulträger an der
Schule tätig oder mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut ist.
(2) 1Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 89 und 90 genannten Ämter der
Elternvertretung (Elternvertreterinnen und Elternvertreter) werden für zwei Schuljahre
gewählt. 2Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die
Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.
(3) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen
werden,
2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die
Erziehungsberechtigung verlieren,
3. wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen
entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als
Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr
angehören oder
7. wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum
Schulträger eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
8. wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.
(4) Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den
Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben,
führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für
einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der
Abberufung durch Verordnung zu regeln.
§ 92  Besondere Elternräte und Elternschaften
1Sind in der Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere
organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die
Vorsitzenden der Klassenelternschaften dieser Bereiche je einen Bereichselternrat,
auf den die Vorschriften für den Schulelternrat entsprechend anzuwenden sind. 2An
der Berufsschule bilden die Klassenelternschaften eines Bereichs jeweils eine
Bereichselternschaft; § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 93  Abweichende Organisation der Schule
(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die
Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der
Klassenelternschaften.
(2) Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, wählen die
Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler des
Sekundarbereichs II für je 20 minderjährige Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin
oder einen Vertreter als Mitglied des Schulelternrats und im Falle des § 92 auch als
Mitglied des Bereichselternrats sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 94  Regelungen durch besondere Ordnung
1Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der
Schule beschließen. 2Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2
bestimmen, dass
1. dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder
an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
2. ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
3. die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den
Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.
§ 95  Geschäftsordnungen
Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 96  Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
(1) 1Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen
aller Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§ 92 und 93 Abs. 1
bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen
Fragen erörtert werden. 2Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von
Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.
(2) 1Die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und
Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig
über ihre Tätigkeit; § 41 bleibt unberührt. 2Der Schulelternrat kann in Versammlungen
aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) 1Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem
Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und
Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation
der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2Schulleitung und Lehrkräfte
haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den
Klassenelternschaften zu erörtern. 2Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die
das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. 3Die
Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der
Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und
die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. 4Die Sexualerziehung
in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. 5Sie soll die
Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut
machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie,
entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. 6Dabei sind ihr
Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. 7Zurückhaltung,
Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem
Bereich sind geboten.
(5) Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

Zweiter Abschnitt
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 97  Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) 1In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind,
wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. 2In Städten
führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) 1Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet
befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen
die Schulpflicht erfüllt werden kann. 2Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte
1. aller im Kreisgebiet befindlichen
a) öffentlichen Schulen und
b) Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden
kann, sowie
2. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes
befindlichen Schulen.
3Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein stellvertretendes
Mitglied. 4Umfasst eine allgemein bildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder
Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden
Mitglieder des Schulelternrats gelten als selbständiger Schulelternrat.
(3) 1Würden aus dem Wahlverfahren nach Absatz 2 mehr als 28 Mitglieder
hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde- oder Kreisgebiet
befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises
befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte,
die den Gemeinde- oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Hauptschulen,
Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und
berufsbildenden Schulen wählen. 2Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen,
so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig
zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte.
3Es werden für Schulformen mit
4 bis 9 Schulen 3 Mitglieder,
10 bis 24 Schulen 4 Mitglieder,
25 und mehr Schulen 5 Mitglieder
des Gemeinde- oder Kreiselternrats und eine gleich große Zahl von
Stellvertreterinnen und Stellvertretern gewählt. 4Für Schulformen mit ein bis drei
Schulen verbleibt es bei dem Wahlverfahren nach Absatz 2.
(4) 1Im Fall des Absatzes 3 wählen die Schulelternräte der Schulen in freier
Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede
Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- oder
Kreiselternrats. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Mitglieder der Schulelternräte nach § 90 Abs. 2 können aus ihrer Mitte je ein
zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und
Kreiselternrats wählen.
(6) 1Der Gemeinde- und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer
Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden besteht. 2§ 88 Abs.
3 gilt entsprechend.
§ 98  Wahlen und Geschäftsordnung
(1) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu
regeln. 2Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen
durchgeführt. 3Im übrigen gilt § 91 Abs. 1 bis 3 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 4
entsprechend; § 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn
keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises
besucht.
(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 99  Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen
ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde
haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt
insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1. 4Sind
nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger
die Schulelternräte.
(2) 1Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass
die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt
werden. 2Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die
Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst
worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.

Dritter Abschnitt
Kosten
§ 100  Kosten
(1) 1Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur
Verfügung zu stellen. 2Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Vertreterinnen
und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und den Ausschüssen ersetzt
der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3Darüber hinaus kann der
Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch ihre
Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeelternrat die
Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.
(3) Bei Internatsgymnasien und Landesbildungszentren werden
1. allen im Land Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten die
notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten für zwei Elternversammlungen
jährlich,
2. den Mitgliedern des Schulelternrats, der Konferenzen und Ausschüsse sowie
des Schulvorstands die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten
erstattet.

 

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